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BGH – Haftung für Verschweigen bei der Prospekterstellung

BGH, Urteil vom 28.6.2016 – VI ZR 536/15

In einer aktuellen Entscheidung des BGH (VI ZR 536/15) setzt sich dieser mit der Thematik der Haftungszurechnung gem. § 31 BGB auseinander.
Das Urteil behandelt das Schadensersatzbegehren eines Kapitalanlegers auf Grundlage einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft.
Der VI. Zivilsenat entschied über die Haftung einer juristischen Person – einer Aktiengesellschaft – für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB.

Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde:
Im vorliegenden Fall wurde eine Aktiengesellschaft verklagt.
Die beklagte Partei war Mitherausgeberin eines Prospekts. Diesen gab die Beklagte für einen geschlossenen Immobilienfonds heraus. Der Prospekt führte Informationen an, welche für die Anlageentscheidung erheblich waren. Mitunter wurde im streitgegenständlichen Prospekt ein Altlastenverdacht, der bestand, nicht angeführt.

Die Kläger sind Erwerber eines Fondsanteils. Das Begehren der klagenden Partei war darauf gerichtet, von der Beklagten eine Rückabwicklung ihrer Beteiligung zu erreichen.
Im Ergebnis bejahte der BGH einen Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte.
Anspruchsgrundlage hierfür ist § 826 BGB. § 826 BGB normiert die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung: Es besteht ein Schadensersatzanspruch, wenn einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt wird.

Der BGH entschied, dass das Unterlassen der Aufklärung über einen Altlastenverdacht im vorliegenden Fall verwerflich ist.
Nach dem Leitsatz des BGH ist das Unterlassen einer für die Anlageentscheidung erheblichen Information in einem Prospekt zwar für sich genommen gerade nicht sittenwidrig im Sinne des Tatbestands des § 826 BGB. Damit das Merkmal der Sittenwidrigkeit bejaht werden kann, müssen weitere Umstände hinzutreten. Ein derartiger Umstand findet sich beispielsweise bei einer bewussten Täuschung.

Der BGH ging hier von einer Fehlerhaftigkeit des Prospekts aus:
Da dieser keinen (expliziten) Hinweis auf die Altlasten enthielt, war er fehlerhaft.
Es lag eine bewusste Täuschung vor, welche durch das bewusste Verschweigen eines bekannten Umstandes verübt wurde. Durch die bewusste Täuschung sollten die Anlageinteressenten dazu gebracht werden, sich zu beteiligen. Da das bewusste Ausnutzen der Unkenntnis der Anlageinteressenten hinzutrat, wurde im vorliegenden Fall durch den BGH die Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB bejaht.
Die Beklagte haftet für das vorhandene Wissen ihrer Sachbearbeiter.
Es kommt darauf an, wessen Kenntnisstand relevant ist.

Laut BGH ist im Grundsatz nur der Kenntnisstand von Vorständen sowie verfassungsmäßig berufenen Vertretern ausschlaggebend.
Mithin ist zu prüfen, wer verfassungsmäßiger Vertreter der Gesellschaft ist.

Der BGH entschied diesbezüglich auch, dass das Wissen mehrerer Mitarbeiter gerade nicht „mosaikartig“ zusammengefügt werden darf.
Des Weiteren entschied der BGH über das Vorliegen des „Wollens“-Elements des Schädigungsvorsatzes des § 826 BGB. Dieses setzt im Grundsatz korrespondierende Kenntnisse voraus.
Diese müssen bei derselben natürlichen Person vorliegen. Eine mosaikartige Zusammenfügung ist auch hier nicht möglich.

SDK

Süddeutsche Zeitung

Ein Präzedenzfall
Unterdessen bereitet die SdK eine Schadensersatzklage gegen die beiden Ex-Vorstände vor, sie soll in den nächsten Wochen beim Landgericht Augsburg eingereicht werden, andere Klagen sind bereits anhängig. Die Umstände lassen auf Vorsatz schließen, die Vorstände wussten, was sie taten, erläutert Rechtsanwalt Dr. Werner A. Meier von der Münchner Anwaltskanzlei Marzillier und Dr. Meier, der für die SdK gut 100 betroffene Anleger vertritt.

Er spricht von bewusster Irreführung der Kleinanleger und schätzt daher die Erfolgschancen einer Klage relativ hoch ein. Sollte der Prozeß zum Erfolg führen, wäre dies nach seinen Angaben ein Präzedenzfall in Deutschland. Harlos und Häfele müssten den Schaden, der den Anlegern durch die nahezu wertlos gewordenen Aktien entstand, aus ihrem Privatvermögen, das auf dreistellige Millionenbeträge geschätzt wird, wieder gut machen.

Metabox

Frankfurter Allgemeine Zeitung

Klage gegen Metabox

Die Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre (SdK), München, hat beim LG Frankfurt Schadensersatzklage gegen die Metabox AG, Hildesheim, eingereicht.
Begründet wird die Klage mit verschiedenen inhaltlich falschen Ad-hoc-Meldungen, die Metabox zwischen April und November 2000 herausgegeben habe.

Die Welt

Metabox drohen Sammelklagen

Schutzgemeinschaft stellt Strafanzeige, Kleinaktionäre reichen Zivilklage ein Dem Multimedia-Unternehmen Metabox drohen Sammelklagen auf Schadensersatz und ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Die Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre hat die Münchner Anwaltskanzlei Marzillier und Meier beauftragt, Strafanzeige gegen die Führungsmannschaft von Metabox zu stellen. Es besteht der Verdacht auf unrichtige Darstellung, Kursbetrug und verbotenen Insiderhandel begründete Rechtsanwalt Werner Meier den Gang zur Staatsanwaltschaft Frankfurt.
Die Schutzgemeinschaft habe zudem die Kanzlei Marzillier und Meier, München, mit einer Schadensersatzklage gegen Metabox beauftragt.

Göttler Finanz AG

Börse Online

Göttler Finanz AG, Phoenix, Euro Pacific

Anlegerklagen
Die auf Kapitalmarktfragen spezialisierte Münchner Kanzlei Marzillier & Dr. Meier kann mit erfreulichen Anlegerurteilen gegen Firmen aufwarten, die im Graumarktreport erwähnt wurden. Die Phoenix Kapitaldienst GmbH, Frankfurt wurde verpflichtet, einem Kunden mehr als 76.000,00 Mark Schadensersatz zu zahlen.
Er wurde, so die Richter, nicht hinreichend über die Risiken der abgeschlossenen Warentermingeschäfte informiert.

Rund 250.000,00 Mark Schadensersatz wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit Optionsgeschäften muss die Göttler Finanz AG, Neukirchen-Vluyn, zahlen.
Vollen Schadensersatz wurde einem Anleger der Euro Pacific GmbH & CoKG, Düsseldorf, vom Landgericht Düsseldorf zugesprochen.
Die Firma hatte sich auf den Verkauf wertloser kanadischer Penny Stocks und Reg-S-Aktien spezialisiert.

Securenta AG

Handelsblatt
RA Dr. Meier resümiert, die Göttinger Gruppe spiele auf Zeit, um Anleger abzuschrecken.

Finanztest
Zusagen nicht eingehalten
Die Securenta AG, ein Unternehmen der Göttinger Gruppe (GG), hält sich nicht an ihre Zahlungszusagen. Rechtsanwalt Frank Marzillier aus München hat die Securenta deshalb verklagt.
In zwei Fällen ist die Gesellschaft inzwischen zur Zahlung verurteilt worden.

Deutsche Telekom

Bams

Deutsche Telekom-Klage

Nach dem Absturz der Telekom-Aktie kämpfen immer mehr enttäuschte Anleger um Schadensersatz Der Münchner Anwalt Dr. Werner A. Meier vertritt über 100 Telekom-Aktionäre, die sich betrogen fühlen. Die meisten haben zwar nur einige tausend Euro verloren. Doch bei vielen ist das alles, was sie gespart haben. Der Prospekt für die Börsenzulassung der Telekom ist unvollständig.
Wenn Angaben fehlen, sind die Aktionäre berechtigt, ihre Anteilscheine zurückzugeben.

Finanztest

Deutsche Telekom
Für T-Aktionäre, die auf Prospekthaftung klagen wollen, sind zwei Fristen wichtig. Erstens müssen sie innerhalb der ersten drei Jahre nach Erscheinen des Emissionsprospekts einen möglichen Fehler finden. Zweitens müssen sie dann innerhalb von sechs Monaten klagen. Entscheidend ist nun, ob die Richter die Ad-hoc-Meldung der Telekom vom Februar 2001 als Kenntnis eine Prospektfehlers werten oder nicht. Dem Wortlaut hat die Telekom in der Meldung lediglich eine „Wertberichtigung ihrer Immobilien“ zugegeben. „Für mich ist das erst ein Verdacht“, sagt der RA Dr. Werner A. Meier, der zahlreiche T-Aktionäre der Schutzgemeinschaft für Kleinaktionäre (SdK) vertritt.

Infomatec

F.A.Z.

Klage auf Schadenersatz
Vor dem Landgericht Augsburg hat am Freitag ein weiterer Zivilprozess von fast 200 Kleinanlegern des Software-Unternehmens Infomatec gegen zwei frühere Vorstände der Firma wegen angeblich falscher Pflichtmitteilungen begonnen. Die Aktionäre fordern von den beiden Exmanangern Gerhard Harlos und Alexander Häfele Schadensersatz für die Kursverluste, die sie durch den Kauf der Aktien auf Grund der Mitteilungen erlitten haben wollen. Eine Entscheidung wird Ende September erwartet.

Süddeutsche Zeitung

Infomatec-Anleger fordern Schadenersatz
Augsburg/München- Im Namen zahlreicher Anleger hat die Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre (SdK) eine Schadenersatzklage gegen das Softwareunternehmen Infomatec eingereicht. Die Klage sei am Donnerstag beim Augsburger Landgericht eingegangen, sagte eine Sprecherin der beauftragten Münchener Rechtsanwaltskanzlei Marzillier und Dr. Meier am Freitag.
Der zuständige Rechtsanwalt Dr. Werner A. Meier will nach eigenen Angaben rund fünf Millionen DM Schadenersatz für seine Mandanten gewinnen. Nach mehrfachen Korrekturen der Umsatz- und Gewinnprognosen war der Kurts der Infomatec-Aktie im vergangenen Jahr von einem Höchststand bei 52 Euro auf teilweise unter zwei Euro gerutscht.
Seit Mitte November sitzen die beiden Gründer der Infomatec AG (Gersthofen), Gerhard Harlos und Alexander Häfele, in Untersuchungshaft. Die Augsburger Staatsanwaltschaft wirft ihnen Kursbetrug, verbotene Insider-Geschäfte und falsche Darstellung der Unternehmensverhältnisse vor.
Hierzu auch: Beitrag in Bayern 5 vom 23.12.2000 unter http://cinema.gmd.de:6666/b5/archiv Bitte eingeben: 23.12.2000, 13.20 Uhr

Focus Money

Die Infomatec-Aktie dürfte weiter unter Druck geraten. Ist die Schutzvereinigung der Kleinaktionäre (SdK) mit ihrer Klage erfolgreich, droht der Zwangsverkauf von Aktien der Ex-Vorstände Gerhard Harlos und Alexander Häfele. Geschädigte Anleger können sich bei der Anwaltskanzlei Marzillier und Dr. Meier (Tel.: 0 89/47 70 22) melden.

Phoenix Kapitaldienst GmbH

Börse-Online

Vermittler verurteilt
Das Landgericht München I hat einem geschädigten Anleger des insolventen Finanzdienstleisters Phoenix Kapitaldienst 25.000,00 Euro Schadensersatz plus Zinsen zugesprochen (Az. 29 O 12869/05).
Zur Zahlung wurde ein Vermittler verurteilt. Das Gericht hob hervor, dass er nicht auf Warnhinweise in Anlegermagazinen hingewiesen hatte. Dieses erste Urteil im Fall Phoenix ist rechtskräftig. Die Münchner Kanzlei Marzillier + Dr. Meier, die den Geschädigten vertreten hat, kündigte weitere Klagen an, unter anderem gegen den Phoenix-Wirtschaftsprüfer.

Börse Online

Gelockt von trügerischer Sicherheit
Die 1977 von Dieter Breitkreuz gegründete Firma war sehr früh im Bereich der Alternativen Investments tätig. Ab 1992 bot sie das Phoenix Managed Account an.
Das Konto, auf das die Gelder eingezahlt worden sind, wies keine Trennung zwischen Vermögenswerten der GmbH und Kundengeldern auf, erläutert Rechtsanwalt Werner Meier.
Im Oktober 1997 hat der Gesetzgeber im Wertpapierhandelsgesetz klargestellt, dass derartige Omnibuskonten illegal sind, falls keine Treuhandunterkonten gebildet werden.
Anfang 2000 ordnete die Finanzaufsicht an, dass Phoenix den praktizierten Handel des Managed Accounts über das illegale Omnibus-Konto einstellen müsste, so Meier.
2002 bekräftigte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Verbotsanordnung der Finanzaufsicht richtig war.

Börse Online

Die auf Kapitalmarktfragen spezialisierte Münchner Kanzlei Marzillier & Dr. Meier kann mit erfreulichen Anlegerurteilen gegen Firmen aufwarten, die im Graumarktreport erwähnt wurden. Die Phoenix Kapitaldienst GmbH, Frankfurt wurde verpflichtet, einem Kunden mehr als 76.000,00 Mark Schadensersatz zu zahlen. Er wurde, so die Richter, nicht hinreichend über die Risiken der abgeschlossenen Warentermingeschäfte informiert.

Finanztest

Phoenix Kapitaldienst GmbH
Finanztest sind allein fünf Kunden namentlich bekannt, die sich von Phoenix abgezockt fühlen.
Weitere Geschädigte werden von der Kanzlei Marzillier und Dr. Meier in München vertreten.

Südwest Finanz AG

Anlageschutzbrief

Geschädigte Anleger bekommen Geld zurück
Es konnte die Kanzlei Marzillier und Dr. Meier aus München für geschädigte Anleger Vergleiche abschließen, in dem sich die Südwest Finanz verpflichtete, die Beteiligungsverträge sofort zu beenden und die Einlagen zurückzuzahlen.

Anmerkung:
Es handelt sich nicht um die gesamten Einlagen, sondern um substantielle Teile der Einlagen.

MAN Financial Ltd.

Man Financial Ltd., vormals ED & F Man.
Vier Investoren verklagten über die Münchner Anwaltskanzlei Marzillier & Dr. Meier das Brokerhaus Man Financial Ltd., vormals ED & F Man.
Das Landgericht Kleve verurteilte Man erstinstanzlich zum Ersatz des Schadens.
Das Urteil ist ein Durchbruch: Damit kommt nicht nur ein häufig insolventer Vermittler, sondern auch ein finanzkräftiges Brokerhaus als Beklagter in Betracht.