BGH: Informationsrechte des Kommanditisten
BGH Beschluss vom 14. Juni 2016 – II ZB 10/15
Der BGH erließ eine aktuelle gesellschaftsrechtliche Entscheidung zum Recht der Personenhandelsgesellschaft.
Mit dieser Entscheidung stärkt der BGH die Informationsrechte des Kommanditisten.
Der Beschluss des BGH befasst sich mit der Norm des § 166 III HGB. Vorliegend hatte der BGH über den Umfang des Auskunftsrechts des Kommanditisten nach § 166 III HGB zu entscheiden.
§ 166 HGB ist im zweiten Buch des HGB unter dem zweiten Abschnitt (Kommanditgesellschaft) zu verorten.
§ 166 HGB normiert die Ausgestaltung des Kontrollrechts des Kommanditisten:
Zum Zweck der Kontrolle der Geschäftsführung hat der Kommanditist zum einen ein Recht auf Mitteilung und Nachprüfung des Jahresabschlusses nach § 166 I HGB.
Zum anderen hat er auch bei Vorliegen wichtiger Gründe ein außerordentliches Informationsrecht nach § 166 III BGB.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine Kommanditistin, die Antragstellerin, begehrt Informationen von den Antragsgegnerinnen. Die Kommanditistin ist Rechtsnachfolgerin ihres vorverstorbenen Ehemanns.
Bezüglich ihres Informationsrechts beruft sich die Antragstellerin auf den Regelungsgehalt der Norm des § 166 III HGB.
Die Antragsgegnerinnen sind Kommanditgesellschaften in Form der GmbH & Co. KG. Vertreten werden sie durch ihre Komplementärin.
Der BGH entschied, dass eine Beschränkung des außerordentlichen Informationsrechts auf Auskünfte, welche der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind, gerade nicht stattfindet. Vielmehr bezieht sich das außerordentliche Informationsrecht auch auf Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft.
§ 166 III HGB erweitert seinem Wortlaut nach das Informationsrecht des Kommanditisten bei Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des „wichtigen Grundes“.
Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn eine konkrete Gefährdung der Interessen des Kommanditisten droht. Somit muss das Bedürfnis sofortiger Überwachung im Interesse des Kommanditisten bestehen.
Beispiel hierfür ist die drohende Schädigung von Gesellschaft und Kommanditisten.
Letztlich hat eine umfassende Interessensabwägung im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen:
Die Interessen der Kommanditgesellschaft einerseits sind gegen die Interessen des Kommanditisten abzuwägen. Zu beachten ist jedoch, dass den Kommanditisten hierbei die Darlegungslast bezüglich des Tatbestandsmerkmals des wichtigen Grundes trifft. Das bedeutet wiederum, dass er die konkreten Umstände des Einzelfalls, die für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechen, dezidiert darlegen muss. Das Merkmal des wichtigen Grundes wirkt sich im Ergebnis auch Umfang und Dauer der Überwachung aus.