Schmalen Grat überschritten – DAB bank
BÖRSE ONLINE
SCHMALEN GRAT ÜBERSCHRITTEN
Selbst ein Onlinebroker, der seinen Kunden eigentlich nur eine Handelsplattform bietet, muss unter bestimmten Umständen wegen falscher Anlageberatung haften – etwa wenn allzu eifrige Telefonbetreuer Kunden Produkte aufschwatzen.
Die zahlreichen Telefonate mit dem Kundenbetreuer verfehlten ihre Wirkung nicht: Für einen mittleren sechsstelligen Betrag erwarb Manfred Schneider* Anfang 2007 zwei verschiedene Expresszertifikate über seinen Onlinebroker DAB bank.
Kann ein Onlinebroker, der laut Kontoeröffnungsunterlagen eigentlich nur Kundenaufträge ausführt, überhaupt wegen falscher Anlageberatung haften? Diese Frage hat nun das Landgericht München mit einem klaren Ja beantwortet (Az.: 27 O 3773/09); das Urteil ist rechtskräftig. Demnach kommt auch bei einem reinen Onlinebroker ein Beratungsvertrag mit seinem Kunden stillschweigend zustande, wenn dieser bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe seiner Bank in Anspruch nimmt und sich der Kundenbetreuer auf die Beratung einlässt.
„Unser Mandant hatte sich intensiv mit dem Bankbetreuer nicht nur über die Anlage selbst ausgetauscht, sondern auch darüber, ob die Produkte für ihn geeignet sind. In solch einem Fall ist der schmale Grat zwischen Beratung und reiner Produktinformation klar überschritten“, sagt Frank Marzillier von der Münchner Kanzlei Marzillier, Dr. Meier & Dr. Guntner, die das Urteil erstritten hat. „Eine Bank darf nicht sagen, sie biete keine Beratung und offeriert sie de facto doch.“
*Name von der Redaktion geändert